Sperrung Stromanschluss und was nun?
Zu einer Sperrung des Stromanschlusses darf es nur kommen, wenn der Stromanbieter sich an eine Warnfrist von 4 Wochen hält. Von Stromsperrungen ausgenommen sind Verbraucher mit Schulden unter 100 Euro oder bei umstrittenen Zahlungsrückständen.
Wer seine Stromkosten auf einmal nicht mehr bezahlen kann, dem graut oftmals regelrecht davor, dass ihm nun bald der Strom abgedreht wird. Denn da man im Alltag vielfach auf den Strom angewiesen ist, können sich viele Verbraucher kaum etwas Schlimmeres vorstellen. Allerdings müssen die Stromanbieter selbst bestimmte gesetzliche Regeln befolgen, wenn sie einem den Strom abstellen wollen.
Dann kann der Strom abgestellt werden
Natürlich muss zunächst ein Zahlungsrückstand vorliegen, doch diese Tatsache alleine reicht nicht aus. Denn der Stromanbieter ist dazu verpflichtet einem zuerst eine Mahnung auszustellen und eine potentielle Abstellung des Stromanschlusses bereits 4 Wochen vor dem geplanten Termin anzukündigen. Da die Sperrung der Stromlieferung für die meisten Verbraucher erhebliche Probleme mit sich bringt, geht der Gesetzgeber so sicher, dass die Kunden genügend Zeit haben auf diese Bedrohung zu reagieren. Es empfiehlt sich also umgehend zu handeln und den Betrag entweder ganz zu begleichen oder sich mit dem Stromanbieter gütlich auf eine Ratenzahlung zu einigen, um die bevorstehende Stromabstellung noch einmal zu verhindern.
Ausnahmen bei der Sperrung des Stromanschlusses
Nicht jeder Zahlungsrückstand bedeutet jedoch automatisch, dass der Stromanbieter einem den Strom abdrehen kann. So muss die Schuldsumme beispielsweise über 100 Euro betragen. Bei geringeren Zahlungsrückständen ist eine Sperrung also unzulässig. Sind die Schulden umstritten, so darf der Strom deshalb ebenfalls nicht gesperrt werden. Auch Haushalte mit Kindern, Schwangeren oder Kranken sind von der Stromsperrung generell ausgenommen. Dies ist jedoch dem Stromanbieter unbedingt mitzuteilen, damit man eine eventuell angekündigte Stromsperre so noch einmal umgehen kann.
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